Der Notar ist eine Amtsperson. Er wird vom Staat ernannt und sorgt für die Beurkundung von Rechtsvorgängen, betreut den Bürger bei schwierigen und folgereichen Rechtsgeschäften, er berät und belehrt die Parteien und hilft bei der Formulierung von Verträgen.
Ein Anwaltsnotar übt das Notaramt neben dem Anwaltsberuf aus. Er ist jedoch, wie alle Notare, zur strikten Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet. In einer Angelegenheit, in der der Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Notar tätig geworden ist, darf er nicht mehr als Rechtsanwalt auftreten. Andererseits darf er in einer Angelegenheit, die er in seiner Funktion als Rechtsanwalt begonnen hat, keine Beurkundungstätigkeit als Notar mehr entfalten.
Rechtsanwälte können erst dann zu Notaren bestellt werden, wenn sie mindestens fünf Jahre als Rechtsanwälte tätig waren. Sie verfügen daher über einen großen Erfahrungsschatz, den sie in die notarielle Vertragsgestaltung einbringen.
Die relativ hohe Zahl zugelassener Anwaltsnotare garantiert den Rechtssuchenden, dass sie jederzeit schnell, einfach und bequem auf die notarielle Amtstätigkeit zurückgreifen können.
Notare leisten einen wichtigen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Gemeinwesens. Seine Urkunden beweisen auch noch nach Jahrzehnten unwiderlegbar die getroffenen Vereinbarungen. Zahlungsansprüche aus notariellen Urkunden können sofort vollstreckt werden.
Neben ihrem hohen Beweiswert kommt notariellen Urkunden aber auch eine Warnfunktion zu: Vor bedeutenden Entscheidungen wie z.B. einem Hauskauf soll der Bürger durch besondere Formvorschriften vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werden.
Wo persönlich oder wirtschaftlich weitreichende Folgen drohen, ist der Weg zum Notar gesetzlich vorgesehen oder zumindest dringend anzuraten.
Dabei geht es um:
- Immobilien (Kauf, Schenkung, Nießbrauch, Hypothekenbelastung, Grundschuldbestellung)
- Ehe- und Familie (Ehevertrag, Scheidungs- und Partnervertrag, Adopiton)
- Erbrecht (Testament und Erbvertrag, Erbschein, Nachlassverteilung etc.)
- Gesellschaftsrecht (Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Registeranmeldung, etc.)
Gegenüber Dritten ist der Notar zur Verschwiegenheit verpflichtet.