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Gebühren

Notare sind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, für ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Vereinbarungen über den Kostenanspruch des Notars (Honorarvereinbarungen) sind unwirksam. Gleichgültig, ob sich die getroffenen Absprachen auf den Kostenanfall, den Gebührensatz oder den Geschäftswert beziehen oder ob höherer oder geringere Gebühren vereinbart werden.

Die Notare sind demzufolge nicht berechtigt, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu unterschreiten.

Die freie Wahl des Notars soll nicht von der Rücksicht auf einen „billigen Preis“ gelenkt werden. Die Höhe der Notargebühren richtet sich ausschließlich nach dem Wert des Geschäftes. Auf den Umfang der Tätigkeit des Notars kommt es nicht an.

Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen der Notar als Schlichter oder Mediator tätig ist. Hier ist gemäß § 126 GNotKG durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Vergütung zu vereinbaren.