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Satzung

Veröffentlichung

der in der  Kammerversammlung der Notarkammer Kassel am 14.11.2001 beschlossenen Satzung der Notarkammer Kassel – veröffentlicht in den MITTEILUNGEN der Notarkammer Kassel 1/2002 sowie im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 4/2002. S. 250 ff.; zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Notarkammer Kassel vom 18.11.2020.

S A T Z U N G

der Notarkammer Kassel

beschlossen:

Über die Organe der Notarkammer und ihre Zuständigkeiten wird gemäß § 72 der Bundesnotarordnung bestimmt:

Zuständigkeiten

1.      Der Vorstand nimmt die Befugnisse der Notarkammer wahr, soweit sie nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung der Versammlung der Kammer vorbehalten oder dem  Präsidenten zur Entscheidung übertragen sind, oder soweit sich nicht im Einzelfall die  Versammlung der Kammer die Entscheidung vorbehält.

Der Vorstand

2.      Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten als seinem Stellvertreter, ferner dem Schriftführer und dem Schatzmeister, welche sich gegenseitig vertreten, und fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes sollen so ausgewählt werden, dass die in den Landgerichtsbezirken Kassel, Marburg und Fulda ansässigen Kammermitglieder vertreten sind.

3.    Ausgeschlossen von der Wahl in den Vorstand ist ein Notar,

a)        der infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

b)        gegen den die öffentliche Klage wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher  Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist,

c)         der in den letzten fünf Jahren in einem Disziplinarverfahren oder einem   anwaltsgerichtlichen Verfahren mit einem Verweis mit einer Geldbuße von        mehr als 5.000 ? bestraft worden ist.

4.    Die Wahl kann ablehnen, wer

a)         das 65. Lebensjahr vollendet hat,

b)         in den letzten vier Jahren bereits dem Vorstand der Notarkammer oder dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angehört hat,

c)         durch Krankheit behindert ist.

5.    Wiederwahl ist zulässig.

6.       Solange bei einem Vorstandsmitglied die Voraussetzungen der Nummer 3. a) oder b) gegeben sind, ruht sein Vorstandsamt.

7.       Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus ihm aus,

a)    wenn es nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in Nummer 3. c angegebenen Gründen verliert,

b)    wenn es sein Amt niederlegt.

8.       Die bei der nächstfolgenden Versammlung der Kammer vorzunehmende Ersatzwahl für ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied gilt für den Rest der Wahlperiode.

9.       Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schriftführer und den Schatzmeister. Er regelt die gegenseitige Vertretung und bestimmt bei Verhinderung des Präsidenten  den nach § 84 BNotO zu entsendenden Vertreter für die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer.

Gewählt wird in geheimer Wahl, es sei denn, dass der Vorstand einstimmig eine andere Wahl beschließt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

10.     Der Präsident der Notarkammer kann jederzeit eine Vorstandssitzung einberufen; er muss sie einberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung beantragen.

11.     Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich gefasst werden, wenn nicht ein Mitglied widerspricht. Beschlüsse innerhalb der Sitzung können gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

12.     Der Präsident stellt das Ergebnis der Abstimmung und den Inhalt der Beschlüsse fest. Es ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen und abschriftlich allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen ist.

13.     Der Vorstand ist gemäß § 69 b BNotO berechtigt, mehrere Abteilungen zur selbständigen Führung von Vorstandsgeschäften zu bilden. Darüber hinaus kann der Vorstand einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

14.     Der Vorstand kann zur Mitarbeit, insbesondere zur Mitwirkung bei der Vorbereitung seiner Entschließungen, Mitglieder der Kammer außerhalb des Vorstandes heranziehen.

15.     Die Mitglieder des Vorstandes haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand – über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für alle Kammermitglieder, die zur Mitarbeit herangezogen werden.

Der Vorstand kann von der Verschwiegenheitspflicht entbinden und Aussagegenehmigungen erteilen.

16.     Mitteilungen des Vorstandes an die Mitglieder der Kammer und die Einladung zur Kammerversammlung werden in Rundschreiben oder in den MITTEILUNGEN der Notarkammer Kassel bekanntgegeben.

Ehrenpräsident/in

17.     Die Kammerversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes eine(n) ausscheiden-de(n) Präsidentin/Präsidenten zur Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten ernennen.

            Ein(e) Ehrenpräsident(in) kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

Die Versammlung der Kammer

18.     Die Versammlung findet am Sitz der Kammer oder, wenn der Vorstand es beschließt, an einem anderen Ort des Kammerbezirks statt.

19.     Der Vorstand setzt Ort, Zeit und Tagesordnung für die Kammerversammlung fest. Gegenstände, deren Aufnahme in die Tagesordnung vor der Einberufung der Kammerversammlung von mindestens zehn Mitgliedern schriftlich beantragt wird, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

20.     Über die Versammlung der Kammer ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Kammermitglied kann sie in der Geschäftsstelle der Kammer einsehen.

21.     Der Präsident bestimmt in der Kammerversammlung die Reihenfolge der Beratungsgegenstände. Er erteilt das Wort und kann einen Redner zur Ordnung rufen. Nach zweimaligem Ordnungsruf kann er dem Redner das Wort entziehen. Gegen diese Maßnahme des Präsidenten steht dem Redner der  Einspruch an die Kammerversammlung zu, über den diese sofort ohne Aussprache endgültig entscheidet.

          Anträge sind dem Präsidenten auf Erfordern schriftlich zu übergeben.

22.     Die Kammerversammlung kann jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes den Schluss der Aussprache über einen Gegenstand beschließen. In diesem Fall erhalten nur noch der Antragsteller und der etwaige Berichterstatter das Schlusswort.

23.     Die Kammerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

          Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

Die Form der Abstimmung bestimmt der Präsident. Wird gegen die Bestimmung des Präsidenten Widerspruch erhoben und eine andere Art der Abstimmung verlangt, so entscheidet die Versammlung sofort ohne Aussprache.

Das Abstimmungsergebnis wird von dem Präsidenten und dem Schriftführer festgestellt. Der Präsident kann Stimmzähler hinzuziehen.

24.     Für die durch die Versammlung der Kammer vorzunehmende Wahl der Vorstandsmitglieder gilt folgendes:

Die Wahl leitet ein von der Kammerversammlung bestimmtes Mitglied (Wahlleiter); er ernennt zwei Stimmzähler.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so folgt ein zweiter. Wird auch beim zweiten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so werden die beiden Notare, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Stichwahl gestellt, ebenso diejenigen Notare, die mit ihnen oder einem von ihnen die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Ergibt sich nunmehr Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.                                                                         

Falls schriftlich abgestimmt wird, werden unbeschriebene oder aus anderem Grund ungültige Stimmzettel nicht gezählt. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet der Wahlleiter und die von ihm bestimmten Stimmzähler mit Stimmenmehrheit.

Der Präsident gibt das Wahlergebnis bekannt. Die anwesenden Gewählten haben sich sogleich über Annahme oder Ablehnung, in letzterem Fall unter Angabe der satzungsmäßigen Ablehnungsgründe, zu erklären.

Den in Abwesenheit Gewählten gibt der Präsident unter Aufforderung zur Erklärung binnen einer Woche von der auf sie gefallenen Wahl durch eingeschriebenen Brief Kenntnis.

Wird die Wahl von den anwesenden Gewählten nicht sofort, von den abwesenden nicht binnen einer Woche nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes zu Händen des Präsidenten abgelehnt, so gilt sie als angenommen.

Über Ablehnungsgründe, welche in der Kammerversammlung vorgebracht werden, beschließt die Versammlung sofort. Wird die Ablehnung bewilligt, so findet sofort eine Neuwahl statt, Über später vorgebrachte Ablehnungsgründe beschließt der Vorstand, der im Falle der Billigung für eine etwa notwendig werdende Ergänzungswahl die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.

Geschäftsführung

25.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

26.     Am Sitz der Notarkammer ist eine Geschäftsstelle zu unterhalten.

27.     Der Vorstand führt bei Ausübung seiner Geschäfte das der Notarkammer als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der darüber erlassenen gesetzlichen Verwaltungsbestimmung zustehende Dienstsiegel.

28.     Die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer sowie diejenigen Kammermitglieder außerhalb des Vorstandes, die nach Nummer 14. zur Mitarbeit herangezogen werden, erhalten für den mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen verbundenen Aufwand eine Entschädigung sowie eine Reisekostenvergütung, ferner Ersatz ihrer durch die Tätigkeit für die Notarkammer entstandenen Auslagen.

Der Vorstand setzt die Höhe der Entschädigung fest.

Haushaltsführung

29.     Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr

30.     Der Vorstand legt der Kammerversammlung für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsvoranschlag und die Jahresabrechnung vor. Der Haushaltsvoranschlag wird von der Kammerversammlung festgestellt. Der Vorstand erstattet der Kammerversammlung jährlich Bericht über den Stand und die Verwaltung des Vermögens.

31.     Die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie die Verwaltung des Vermögens werden von einem Rechnungsprüfer geprüft, den die Kammerversammlung zugleich mit einem Vertreter für den Fall der Verhinderung – jeweils für das laufende Geschäftsjahr – wählt. Der Bericht des Prüfers wird der Kammerversammlung zwecks Beschlussfassung gemäß § 71 Abs. 4 Ziffer 3 BNotO erstattet.

32.     Die Notarkammer erhebt zur Deckung ihres laufenden Finanzbedarfs von allen Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung.

Sie kann von einzelnen Mitgliedern Sonderbeiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung erheben.

33.     Die Notarkammer beteiligt sich im Interesse des Ansehens ihrer Mitglieder und zur Wahrung des öffentlichen Vertrauens, das die Amtsführung der Notare genießt, an einer von Notarkammern unterhaltenen Einrichtung, die dem Zweck dient, ohne rechtliche Verpflichtung solchen Personen finanzielle Hilfe leisten zu können, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung eines Mitgliedes einer Notarkammer zu Schaden gekommen sind, soweit der Schaden (Vertrauensschaden) nicht durch die nach § 67 BNotO geschlossenen Versicherungen ausgeglichen werden kann.

Jedes Kammermitglied ist zur Zahlung des Beitrages zu dieser Einrichtung verpflichtet.

Jeder neu bestellte Notar ist verpflichtet, zusätzlich zu den laufenden Beiträgen einen Beitrag zu zahlen, der der Leistung der bereits bestellten Notare zum Vertrauensschadenfonds entspricht. Diese Beiträge werden der Rücklage für die Erfüllung etwaiger Leistungspflichten wie z. B. Nachschusspflichten nach dem Statut des Vertrauensschadenfonds aller Notarkammern zugeführt.

Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

34.       Die Notarkammer erhebt Beiträge zur Deckung ihres Finanzbedarfs nach Maßgabe der Beitragsordnung.

Zusätzlich zu dem von allen Kammermitgliedern geschuldeten Beitrag haben diejenigen Kammermitglieder einen Zusatzbeitrag zu zahlen, gegen die eine nicht mehr anfechtbare Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, weil sie durch vorsätzliche Amtspflichtverletzung fremde Gelder oder andere Vermögenswerte geschädigt oder gefährdet haben. Der Zusatzbeitrag kann vom Vorstand bis zur Höhe der Zusatzprämie festgesetzt werden, die die Notarkammer in diesen Fällen an den Vertrauensschadenversicherer zu leisten hat.

Darüber hinaus kann die Notarkammer gegen einzelne Mitglieder Sonderbeiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung festsetzen, um den erhöhten Geschäftsaufwand zu decken, der durch Bearbeitung eines Vertrauensschadenfalles, einer Notarvertretung oder Notarverwaltung entsteht.

Arbeitsgemeinschaften

35.     Die Notarkammer ist berechtigt, mit anderen Notarkammern Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben, für die gesetzlich die Zuständigkeit der einzelnen Notarkammer begründet ist, können einer Arbeitsgemeinschaft nicht übertragen werden.

Die durch die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft verursachten Aufwendungen werden als Teil des laufenden Finanzbedarfs der Kammer durch die Mitgliedsbeiträge nach Nummer 31 Satz 1 gedeckt.

Veröffentlichungen

36.     Alle Entschließungen der Kammerversammlung und des Vorstandes werden in den MITTEILUNGEN der Notarkammer Kassel veröffentlicht. Die MITTEILUNGEN werden allen Kammermitgliedern in Papierform oder elektronisch übermittelt. Entschließungen mit Rechtssatzcharakter werden zusätzlich im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen veröffentlicht.

(Zappek)

Präsident