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Zugang zum Notaramt

Seit 1991 unterliegt der Zugang zum Anwaltsnotariat Beschränkungen. Nicht mehr jeder Rechtsanwalt und nicht jede Rechtsanwältin können Notare werden. Vielmehr hängt die Bestellung davon ab, ob in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem die Rechtsanwälte zugelassen sind, Bedarf für die Besetzung einer Notarstelle besteht. Der Bedarf richtet sich nach der Zahl der notariellen Geschäfte im gesamten Amtsgerichtsbezirk. Derzeit werden nur sehr wenige Notarstellen ausgeschrieben. Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese. Die Bestellung zum Notar ist also keineswegs selbstverständlich. Zu betonen ist daher, daß diejenigen, die das Notaramt nicht verliehen bekommen, keineswegs schlechtere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sind.

Der Zugang zum Anwaltsnotariat ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 02.04.2009 mit Wirkung zum 01.05.2011 neu geregelt worden. Seitdem sind für die Bestellung zum Anwaltsnotar das Bestehen einer notariellen Fachprüfung sowie das Durchlaufen einer Praxisausbildung bei einem Notar zwingende Voraussetzungen. Die Prüfung wird durch ein bei der Bundesnotarkammer eingerichtetes Prüfungsamt abgenommen. Weitere Informationen hierzu finden sich unter www.pruefungsamt-bnotk.de .